Arbeitszeit
"Komm vor der Schule noch kurz in den Betrieb."
Der Unterricht beginnt um 8 Uhr, vorher sollst du noch etwas im Betrieb erledigen.
§ 15 Abs. 1 BBiG
Das darf der Chef NICHT
Nein — vor Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darf dich niemand beschäftigen.
Seit 2020 steht es für alle Azubis im Berufsbildungsgesetz: Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf der Betrieb dich vorher gar nicht beschäftigen — auch nicht „nur kurz" (§ 15 Abs. 1 BBiG). Vorher galt das nur für Minderjährige. Beginnt der Unterricht um 9 Uhr oder später, ist ein Einsatz vorher grundsätzlich möglich, aber die Zeit muss realistisch sein: Der Weg zur Schule gehört dann zur Anrechnung (§ 15 Abs. 2 BBiG), und zu spät kommen darfst du deswegen nicht.
Was im Gesetz steht
§ 15 Abs. 1 BBiG – Freistellung
Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen.
§ 15 Abs. 2 BBiG – Anrechnung
Auf die Ausbildungszeit werden die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und notwendigen Wegezeiten angerechnet.
§ 13 Nr. 2 BBiG – Teilnahmepflicht
Auszubildende sind verpflichtet, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie freigestellt werden — also auch pünktlich am Unterricht.
Was du tun kannst
- Schau auf deinen Stundenplan: Beginn vor 9 Uhr = vorher kein Betrieb.
- Die Regel gilt auch, wenn du volljährig bist.
- Komm nicht zu spät in die Schule, nur weil der Betrieb dich aufhält — das fällt auf dich zurück.
- Häuft sich das, sprich die IHK/HWK-Ausbildungsberatung an.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder
Betreff: Einsatz vor Berufsschulbeginn
Sehr geehrte/r [Name des Ausbilders],
an meinen Berufsschultagen ([Wochentag]) beginnt der Unterricht um [Uhrzeit]. Nach § 15 Abs. 1 BBiG dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Ich bitte darum, mich an diesen Tagen vor dem Unterricht nicht mehr einzuplanen. Gern übernehme ich die Aufgabe zu einer anderen Zeit.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]
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