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Arbeitszeit

"Komm vor der Schule noch kurz in den Betrieb."

Der Unterricht beginnt um 8 Uhr, vorher sollst du noch etwas im Betrieb erledigen.

§ 15 Abs. 1 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Nein — vor Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darf dich niemand beschäftigen.
Seit 2020 steht es für alle Azubis im Berufsbildungsgesetz: Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf der Betrieb dich vorher gar nicht beschäftigen — auch nicht „nur kurz" (§ 15 Abs. 1 BBiG). Vorher galt das nur für Minderjährige. Beginnt der Unterricht um 9 Uhr oder später, ist ein Einsatz vorher grundsätzlich möglich, aber die Zeit muss realistisch sein: Der Weg zur Schule gehört dann zur Anrechnung (§ 15 Abs. 2 BBiG), und zu spät kommen darfst du deswegen nicht.

Was im Gesetz steht

§ 15 Abs. 1 BBiG – Freistellung
Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen.
§ 15 Abs. 2 BBiG – Anrechnung
Auf die Ausbildungszeit werden die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und notwendigen Wegezeiten angerechnet.
§ 13 Nr. 2 BBiG – Teilnahmepflicht
Auszubildende sind verpflichtet, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie freigestellt werden — also auch pünktlich am Unterricht.

Was du tun kannst

  1. Schau auf deinen Stundenplan: Beginn vor 9 Uhr = vorher kein Betrieb.
  2. Die Regel gilt auch, wenn du volljährig bist.
  3. Komm nicht zu spät in die Schule, nur weil der Betrieb dich aufhält — das fällt auf dich zurück.
  4. Häuft sich das, sprich die IHK/HWK-Ausbildungsberatung an.
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