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Arbeitszeit

"Diese Woche arbeitest du sechs Tage."

Montag bis Samstag im Betrieb, weil gerade viel los ist.

§ 15 JArbSchG / § 3 ArbZG

Kommt drauf an …
Unter 18: höchstens fünf Tage. Ab 18: nur mit Ausgleich.
Minderjährige dürfen nur an fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden, die zwei freien Tage sollen möglichst aufeinander folgen (§ 15 JArbSchG). Wer samstags arbeiten muss (nur in bestimmten Branchen erlaubt), bekommt dafür einen anderen Tag in der Woche frei (§ 16 Abs. 3 JArbSchG). Für Volljährige sind Werktage nach dem Arbeitszeitgesetz Montag bis Samstag; erlaubt sind bis zu 48 Stunden in der Woche (6 × 8 Stunden). Steht im Ausbildungsvertrag eine Fünf-Tage-Woche, ist jeder sechste Tag aber Mehrarbeit und muss vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 7 BBiG).

Was im Gesetz steht

§ 15 JArbSchG – Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
§ 3 ArbZG – Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; Werktage sind Montag bis Samstag.
§ 17 Abs. 7 BBiG – Mehrarbeit
Beschäftigung über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinaus ist besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.

Was du tun kannst

  1. Schau in deinen Ausbildungsvertrag: Dort steht, wie viele Tage pro Woche vereinbart sind.
  2. Unter 18: Ein sechster Arbeitstag ist nicht erlaubt — sag das freundlich, aber klar.
  3. Ab 18: Lass dir schriftlich bestätigen, wann du den Zusatztag ausgleichen kannst.
  4. Trag jeden Zusatztag mit Stunden in deinen Arbeitszeitnachweis ein.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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