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Arbeitszeit

"Mach heute Homeoffice, aber frag nicht ständig."

Du sollst von zu Hause arbeiten — ohne Aufgaben, ohne Ansprechpartner.

§ 14 BBiG / § 28 BBiG

Kommt drauf an …
Mobiles Ausbilden ist erlaubt — Alleinlassen nicht.
Einen Anspruch auf Homeoffice hast du nicht, und der Betrieb darf dich auch nicht einfach nach Hause schicken, wenn dein Vertrag es nicht vorsieht. Mobiles Ausbilden ist aber zulässig, wenn es dem Ausbildungsziel dient und du dort tatsächlich ausgebildet wirst: mit Aufgaben aus dem Ausbildungsplan, einem erreichbaren Ausbilder und Feedback (§ 14 Abs. 1 BBiG). Die nötige Hard- und Software muss der Betrieb kostenlos stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Arbeitszeitgesetz, Pausen und Höchstgrenzen gelten zu Hause genauso.

Was im Gesetz steht

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG – Ausbildungspflicht
Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit planmäßig und zeitlich und sachlich gegliedert vermittelt wird.
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG – Ausbildungsmittel
Ausbildungsmittel sind kostenlos zu stellen; beim digitalen mobilen Ausbilden auch die erforderliche Hard- und Software.

Was du tun kannst

  1. Bitte um feste Aufgaben und eine feste Zeit, in der dein Ausbilder erreichbar ist.
  2. Laptop, Software und Zugang stellt der Betrieb — du musst nichts privat kaufen.
  3. Halte im Berichtsheft fest, was du im Homeoffice gelernt hast.
  4. Pausen und Feierabend gelten auch am Küchentisch.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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