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Arbeitszeit

"Am Feiertag machen wir auf — du bist dabei."

Der Betrieb öffnet an einem gesetzlichen Feiertag und du sollst arbeiten.

§§ 9–11 ArbZG / § 18 JArbSchG

Kommt drauf an …
Grundsätzlich frei — nur bestimmte Branchen dürfen, und dann gibt es Ersatz.
An gesetzlichen Feiertagen ist Arbeit grundsätzlich verboten (§ 9 ArbZG). Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Tätigkeiten, etwa in Gastronomie, Krankenhäusern, Verkehr oder bei Notdiensten (§ 10 ArbZG). Wer an einem Feiertag arbeitet, der auf einen Werktag fällt, bekommt innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG). Minderjährige sind besonders geschützt: Am 25. Dezember, 1. Januar, Ostersonntag und 1. Mai dürfen sie nie arbeiten, am 24. und 31. Dezember nicht nach 14 Uhr; an anderen Feiertagen nur in den erlaubten Branchen und mit einem freien Ersatztag in derselben oder der nächsten Woche (§ 18 JArbSchG).

Was im Gesetz steht

§ 9 ArbZG – Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
§ 11 ArbZG – Ausgleich
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb von acht Wochen zu gewähren ist.
§ 18 JArbSchG – Feiertagsruhe
Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden; am 25. Dezember, 1. Januar, ersten Osterfeiertag und 1. Mai ausnahmslos nicht.

Was du tun kannst

  1. Frag nach, unter welche Ausnahme dein Betrieb fällt — nicht jeder Laden darf öffnen.
  2. Lass dir den Ersatzruhetag gleich mit Datum bestätigen.
  3. Prüfe Tarif- oder Ausbildungsvertrag auf Feiertagszuschläge.
  4. Unter 18: 25.12., 1.1., Ostersonntag und 1.5. sind immer frei — ohne Ausnahme.
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