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Arbeitszeit

"Die Fahrt zur Baustelle ist deine Sache."

Der Betrieb schickt dich an wechselnde Einsatzorte und rechnet die Fahrtzeit nicht als Arbeitszeit.

BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17

Kommt drauf an …
Zur ersten Tätigkeitsstätte = Privatsache. Wechselnde Einsatzorte = Arbeitszeit!
Der Weg von zu Hause zur ersten regelmäßigen Tätigkeitsstätte (z.B. Betrieb) ist Privatsache. Aber: Wenn dich der Arbeitgeber direkt an wechselnde Einsatzorte (Kunde, Baustelle, Außenstelle) schickt, ist die Fahrtzeit Arbeitszeit und vergütungspflichtig (BAG 17.10.2018). Auch wenn du Werkzeug/Material transportierst oder Fahrgemeinschaften vom AG angeordnet sind, gilt die Fahrt als Arbeitszeit.

Was im Gesetz steht

BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17
Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsstätten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, soweit es sich nicht um die erste regelmäßige Tätigkeitsstätte handelt.
§ 2 ArbZG – Begriffsbestimmungen
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Was du tun kannst

  1. Direkter Weg zum Kunden/Baustelle ab Wohnung = Arbeitszeit (BAG).
  2. Werkzeug abholen im Betrieb → Arbeitstag beginnt dort, nicht beim Kunden.
  3. Notiere Abfahrt und Ankunft pro Einsatzort.
  4. Im Ausbildungsvertrag kann eine pauschale Regelung stehen — die darf aber nicht unter den BAG-Maßstab fallen.
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