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Arbeitszeit

"Morgen früh wieder um 6, du warst gestern bis 22 Uhr da."

Zwischen Feierabend und nächstem Arbeitsbeginn liegen weniger als 11 Stunden.

§ 13 JArbSchG / § 5 ArbZG

Das darf der Chef NICHT
Nein, ungestörte Ruhezeit ist Pflicht!
Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden (Jugendliche, § 13 JArbSchG) bzw. 11 Stunden (Volljährige, § 5 ArbZG) liegen. Das gilt auch, wenn am Vortag Überstunden anfielen. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 ArbZG) — dem Betrieb droht ein Bußgeld.

Was im Gesetz steht

§ 13 JArbSchG – Schichtzeit
Jugendlichen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
§ 5 ArbZG – Ruhezeit
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Was du tun kannst

  1. Rechne nach: Ende gestern + 11 (oder 12) Stunden = frühester Beginn heute.
  2. Bei wiederholten Verstößen: Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht) informieren — die kontrolliert das.
  3. Notiere Anfang und Ende jeder Schicht — eigene Aufzeichnungen reichen vor Gericht.
  4. In wenigen Branchen (Krankenhaus, Gaststätten, Landwirtschaft) sind Reduzierungen auf 10 h möglich — nur mit Ausgleich.
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