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Arbeitszeit

"Du musst nur erreichbar sein — das zählt nicht."

Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder ständige Erreichbarkeit wird nicht als Arbeitszeit gewertet.

§ 2 ArbZG / EuGH C-518/15

Kommt drauf an …
Kommt darauf an: Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit, Rufbereitschaft nur teilweise.
Bereitschaftsdienst (Anwesenheit am Arbeitsplatz, sofort einsatzbereit): zählt vollständig als Arbeitszeit (EuGH C-303/98, BAG). Rufbereitschaft (zu Hause, mit Reaktionszeit): zählt grundsätzlich NICHT als Arbeitszeit — aber nur, wenn du deine Freizeit weitgehend frei gestalten kannst. Wenn du innerhalb von 5 Min. da sein musst, kann auch Rufbereitschaft zu Arbeitszeit werden (EuGH C-518/15 Matzak). Für Jugendliche zählt Bereitschaft voll in die Grenze von 8 Stunden am Tag, und das Nachtarbeitsverbot gilt auch dafür.

Was im Gesetz steht

§ 2 Abs. 1 ArbZG – Begriffsbestimmungen
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
EuGH C-518/15 (Matzak)
Bereitschaftszeit, während der ein Arbeitnehmer physisch an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein muss und seinen Verpflichtungen sehr eingeschränkt nachkommen kann, ist als Arbeitszeit anzusehen.

Was du tun kannst

  1. Bereitschaftsdienst im Betrieb → Arbeitszeit, voll zu vergüten (mindestens Mindestlohn).
  2. Rufbereitschaft mit kurzer Reaktionszeit (< 30 Min.) → meist Arbeitszeit nach EuGH.
  3. Echte Einsätze während Rufbereitschaft sind IMMER vergütungspflichtig.
  4. Als Azubi unter 18: Bereitschaft ist grundsätzlich unzulässig (§ 22 JArbSchG analog).
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