Alle Fälle
Arbeitszeit

"Samstag kommst du auch rein!"

Du sollst am Wochenende arbeiten, obwohl das nicht im Vertrag steht.

§ 16 JArbSchG / § 9 ArbZG

Kommt drauf an …
Kommt drauf an – Branche entscheidend!
Für Minderjährige gilt: Samstags und sonntags ist grundsätzlich frei (§ 16–17 JArbSchG). Ausnahmen gelten nur in bestimmten Branchen (Gastronomie, Krankenhaus, Landwirtschaft etc.). Für Volljährige gilt das Arbeitszeitgesetz – Sonntags- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 9 ArbZG), mit branchenspezifischen Ausnahmen.

Was im Gesetz steht

§ 16 JArbSchG – Samstagsruhe
An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur in bestimmten Branchen (z.B. Krankenanstalten, Gaststätten, Verkaufsstellen, Bäckereien etc.).
§ 17 JArbSchG – Sonntagsruhe
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gelten für die gleichen Branchen wie bei der Samstagsruhe.
§ 9 ArbZG – Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind gesetzlich geregelt.

Was du tun kannst

  1. Prüfe deinen Ausbildungsvertrag: Ist Wochenendarbeit dort erwähnt?
  2. Check, ob deine Branche zu den gesetzlichen Ausnahmen gehört.
  3. Minderjährige haben Anspruch auf mindestens 2 freie Samstage pro Monat.
  4. Bei Samstagsarbeit muss ein anderer Werktag derselben Woche frei sein.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

Weitere Fälle: Arbeitszeit