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Arbeitszeit

"Die zwei Stunden ziehen wir dir wieder ab."

Geleistete Stunden werden nachträglich aus dem Arbeitszeitkonto gestrichen oder die Stechuhr-Daten "korrigiert".

§ 16 ArbZG / § 17 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Nein, das ist klar rechtswidrig!
Der Arbeitgeber muss die gesamte tatsächlich geleistete Arbeitszeit aufzeichnen — das stellte der EuGH 2019 (C-55/18) klar, das BAG bestätigte 2022 (1 ABR 22/21). Nachträgliches Streichen, Frisieren oder Manipulieren der Aufzeichnung ist rechtswidrig und kann den Tatbestand des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt erfüllen (§ 266a StGB bei Sozialabgaben).

Was im Gesetz steht

§ 16 ArbZG – Aushang, Arbeitszeitnachweise
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer vollständig zu erfassen.
§ 17 BBiG – Vergütungsanspruch
Über die vereinbarte Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.

Was du tun kannst

  1. Führe IMMER ein eigenes Stundenkonto (Foto vom Stechschein, eigene App, Notizbuch).
  2. Fordere bei der nächsten Lohnabrechnung eine schriftliche Übersicht aller geleisteten Stunden.
  3. Beweissicherung: Geo-Tag, Email-Zeitstempel, Kollegen als Zeugen.
  4. Bei Vorenthalten von Sozialabgaben → das ist eine Straftat (§ 266a StGB), Anzeige möglich.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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