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Arbeitszeit

"Umziehen ist deine Privatsache — vorher und nachher."

Du musst Arbeitskleidung im Betrieb anziehen, die Zeit dafür zählt aber nicht.

§ 611a BGB / BAG-Rechtsprechung

Kommt drauf an …
Musst du die Kleidung im Betrieb anziehen, ist Umziehen Arbeitszeit.
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet: Schreibt der Betrieb eine bestimmte Kleidung vor und musst du sie im Betrieb anlegen (Hygiene, Schutzkleidung, auffällige Dienstkleidung, die man nicht zu Hause anziehen kann oder soll), dann gehört das Umziehen samt dem Weg zur Umkleide zur Arbeitszeit und ist zu vergüten. Darfst du die Kleidung zu Hause anziehen und unauffällig auf dem Weg tragen, ist Umziehen Privatsache. Tarifverträge können eigene Regeln haben. Für Azubis zählt die so entstehende Zeit zur Ausbildungszeit — und damit auch zu den Höchstgrenzen.

Was im Gesetz steht

§ 611a BGB – Arbeitsvertrag
Vergütet wird die vom Arbeitgeber verlangte Tätigkeit; dazu gehört auch das fremdnützige Umkleiden, wenn die Kleidung im Betrieb anzulegen ist.
BAG 19.09.2012 – 5 AZR 678/11
Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wege dazu sind vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.

Was du tun kannst

  1. Frag nach, ob du die Kleidung zu Hause anziehen darf — davon hängt alles ab.
  2. Notiere, wie lange Umziehen und Weg zur Umkleide wirklich dauern.
  3. Schutz- und Hygienekleidung muss der Betrieb stellen (siehe „Schutzkleidung").
  4. Prüfe den Tarifvertrag — dort steht oft eine pauschale Umkleidezeit.
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