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Arbeitszeit

"Du übernimmst die Spätschicht!"

Du sollst abends oder nachts arbeiten – ist das als Azubi überhaupt erlaubt?

§ 14 JArbSchG

Das darf der Chef NICHT
Nein! Nachtarbeit für Minderjährige verboten!
Minderjährige Azubis dürfen nur zwischen 6:00 und 20:00 Uhr beschäftigt werden (§ 14 JArbSchG). Ausnahmen gelten für wenige Branchen (Bäckereien ab 5:00, Gaststätten bis 22:00, Schichtbetrieb bis 23:00). Volljährige Azubis unterliegen dem ArbZG – hier ist Nachtarbeit möglich, aber mit besonderen Schutzvorschriften.

Was im Gesetz steht

§ 14 JArbSchG – Nachtruhe
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Abweichend davon dürfen Jugendliche über 16 Jahre im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr beschäftigt werden.
§ 6 ArbZG – Nacht- und Schichtarbeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.

Was du tun kannst

  1. Prüfe, ob du minderjährig oder volljährig bist – die Regeln unterscheiden sich stark.
  2. Bäckerei-Azubis ab 16 dürfen ab 5 Uhr arbeiten, Gastro-Azubis ab 16 bis 22 Uhr.
  3. Bei regelmäßiger Nachtschicht: Du hast Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung.
  4. Nachtarbeit muss im Ausbildungsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein.
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