Berufsschule
"Nach der Schule kommst du noch rein!"
Du sollst nach einem vollen Berufsschultag noch im Betrieb arbeiten.
§ 15 Abs. 1 BBiG / § 9 JArbSchG
Das darf der Chef NICHT
An einem langen Schultag pro Woche: nein — egal wie alt du bist!
Seit der BBiG-Reform 2020 gilt für alle Azubis: An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (je mindestens 45 Minuten) darfst du danach nicht mehr im Betrieb eingesetzt werden — einmal pro Woche (§ 15 Abs. 1 BBiG). Dieser Tag zählt mit deiner durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. Hast du einen zweiten langen Schultag in derselben Woche, darf der Betrieb dich danach einsetzen; die Unterrichtszeit samt Pausen und notwendigen Wegen zwischen Schule und Betrieb wird dann angerechnet. Vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darf dich niemand beschäftigen.
Was im Gesetz steht
§ 15 Abs. 1 BBiG – Freistellung
Auszubildende dürfen nicht beschäftigt werden vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht und an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche.
§ 15 Abs. 2 BBiG – Anrechnung
Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten wird angerechnet; der lange Berufsschultag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
§ 9 JArbSchG – Berufsschule
Für Jugendliche gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz mit denselben Grundregeln.
Was du tun kannst
- Ein langer Schultag (mehr als 5 Stunden) pro Woche = danach frei, auch für Volljährige.
- Notiere Schulzeiten und Wege im Berichtsheft — dann ist die Anrechnung belegt.
- Bei Blockunterricht (mind. 25 Stunden an 5 Tagen) bist du die ganze Woche freigestellt.
- Vor Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darf dich niemand in den Betrieb holen.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder
Betreff: Freistellung nach dem Berufsschulunterricht
Sehr geehrte/r [Name des Ausbilders],
am [Datum/Wochentag] habe ich Berufsschule von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit], was [X] Unterrichtsstunden entspricht.
[Falls minderjährig: ] Gemäß § 9 Abs. 1 JArbSchG bin ich an Berufsschultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von der betrieblichen Ausbildung befreit.
Gemäß § 15 BBiG wird die Berufsschulzeit einschließlich Pausen und Schulweg auf die Arbeitszeit angerechnet. Ich bitte um Verständnis, dass ich an diesem Tag nicht mehr im Betrieb erscheinen kann.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]