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Berufsschule

"Nach der Schule kommst du noch rein!"

Du sollst nach einem vollen Berufsschultag noch im Betrieb arbeiten.

§ 15 Abs. 1 BBiG / § 9 JArbSchG

Das darf der Chef NICHT
An einem langen Schultag pro Woche: nein — egal wie alt du bist!
Seit der BBiG-Reform 2020 gilt für alle Azubis: An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (je mindestens 45 Minuten) darfst du danach nicht mehr im Betrieb eingesetzt werden — einmal pro Woche (§ 15 Abs. 1 BBiG). Dieser Tag zählt mit deiner durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. Hast du einen zweiten langen Schultag in derselben Woche, darf der Betrieb dich danach einsetzen; die Unterrichtszeit samt Pausen und notwendigen Wegen zwischen Schule und Betrieb wird dann angerechnet. Vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darf dich niemand beschäftigen.

Was im Gesetz steht

§ 15 Abs. 1 BBiG – Freistellung
Auszubildende dürfen nicht beschäftigt werden vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht und an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche.
§ 15 Abs. 2 BBiG – Anrechnung
Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten wird angerechnet; der lange Berufsschultag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
§ 9 JArbSchG – Berufsschule
Für Jugendliche gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz mit denselben Grundregeln.

Was du tun kannst

  1. Ein langer Schultag (mehr als 5 Stunden) pro Woche = danach frei, auch für Volljährige.
  2. Notiere Schulzeiten und Wege im Berichtsheft — dann ist die Anrechnung belegt.
  3. Bei Blockunterricht (mind. 25 Stunden an 5 Tagen) bist du die ganze Woche freigestellt.
  4. Vor Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darf dich niemand in den Betrieb holen.
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