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Arbeitszeit

"Zeiten schreiben wir hier nicht auf."

Im Betrieb gibt es keine Zeiterfassung, Überstunden „verschwinden".

§ 3 Abs. 2 ArbSchG / BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21

Das darf der Chef NICHT
Der Betrieb muss eure Arbeitszeit erfassen.
Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 ist klar: Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, Beginn und Ende der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen (abgeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, nach dem EuGH-Urteil von 2019). Wie genau — Stempeluhr, App oder Tabelle —, darf der Betrieb entscheiden, aber „gar nicht" ist keine Option. Für Azubis ist das doppelt wichtig: Überstunden müssen vergütet oder ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 7 BBiG), und das geht nur mit Nachweis. Unabhängig davon darfst du deine Zeiten immer selbst aufschreiben — eigene, zeitnahe Notizen sind im Streitfall ein wichtiges Beweismittel.

Was im Gesetz steht

BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21
Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst werden.
§ 16 Abs. 2 ArbZG – Aufzeichnung
Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich ist aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 17 Abs. 7 BBiG – Mehrarbeit
Beschäftigung über die vereinbarte Ausbildungszeit hinaus ist zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.

Was du tun kannst

  1. Schreib Beginn, Ende und Pausen jeden Tag selbst auf — am besten sofort.
  2. Eine Zeiterfassungs-App mit Datum ist besser als Notizen auf Zetteln.
  3. Gibt es einen Betriebsrat, frag dort nach dem Stand der Zeiterfassung.
  4. Deine Aufzeichnungen helfen auch beim Berichtsheft.
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