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Kündigung

"Übernahme? Darauf hast du keinen Anspruch."

Das Ende der Ausbildung naht, und du weißt nicht, ob du übernommen wirst.

§ 78a BetrVG / § 12 Abs. 1 BBiG / Tarifverträge

Kommt drauf an …
Meist stimmt das — außer für JAV- und Betriebsratsmitglieder oder nach Tarif.
Ein allgemeiner Anspruch auf Übernahme besteht nicht: Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Prüfung bzw. zum Vertragsende. Ausnahmen: Bist du Mitglied der JAV, des Betriebsrats oder einer anderen Arbeitnehmervertretung, muss der Betrieb dir drei Monate vor Ende schriftlich mitteilen, wenn er dich nicht übernehmen will; verlangst du in den letzten drei Monaten schriftlich die Weiterbeschäftigung, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet (§ 78a BetrVG), außer ein Gericht entscheidet anders. Viele Tarifverträge (z. B. Metall- und Elektroindustrie) sehen eine befristete Übernahme vor. Und: Arbeitest du nach dem Ende ohne Absprache weiter, bist du unbefristet angestellt (§ 24 BBiG).

Was im Gesetz steht

§ 78a Abs. 2 BetrVG – Weiterbeschäftigung
Verlangt ein Auszubildender, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung schriftlich die Weiterbeschäftigung, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 12 Abs. 1 BBiG – Verpflichtung
In den letzten sechs Monaten der Ausbildung können sich Auszubildende wirksam verpflichten, danach ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildungsbetrieb einzugehen.

Was du tun kannst

  1. Frag spätestens sechs Monate vor dem Ende nach deinen Chancen.
  2. Schau in den Tarifvertrag nach einer Übernahmeregel.
  3. Als JAV-/Betriebsratsmitglied: Weiterbeschäftigung in den letzten drei Monaten schriftlich verlangen.
  4. Melde dich spätestens drei Monate vor Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.

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