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Kündigung

"Du willst aufhören? Das geht nicht so einfach."

Du willst die Ausbildung abbrechen oder in einen anderen Beruf oder Betrieb wechseln.

§ 22 BBiG

Kommt drauf an …
Du kannst kündigen — wie, hängt von Probezeit und Grund ab.
In der Probezeit kannst du jederzeit ohne Frist und ohne Begründung kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Danach hast du zwei Wege: Mit einer Frist von vier Wochen, wenn du die Ausbildung ganz aufgibst oder dich für einen anderen Beruf ausbilden lassen willst (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG), oder fristlos aus wichtigem Grund, etwa bei schweren Pflichtverletzungen des Betriebs (Nr. 1). Willst du denselben Beruf in einem anderen Betrieb lernen, ist das kein Kündigungsgrund nach Nr. 2 — dann geht es über einen Aufhebungsvertrag im Einvernehmen oder einen wichtigen Grund. Die Kündigung muss immer schriftlich sein, nach der Probezeit mit Angabe der Gründe (§ 22 Abs. 3 BBiG). Bist du minderjährig, müssen deine Eltern unterschreiben.

Was im Gesetz steht

§ 22 Abs. 1 BBiG – Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 22 Abs. 2 BBiG – Nach der Probezeit
Nach der Probezeit kann nur gekündigt werden aus einem wichtigen Grund ohne Kündigungsfrist oder von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
§ 22 Abs. 3 BBiG – Form
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Was du tun kannst

  1. Sprich vorher mit der IHK/HWK-Ausbildungsberatung — oft gibt es eine Lösung.
  2. Für einen Betriebswechsel im selben Beruf: Aufhebungsvertrag und neuer Vertrag, Zeit wird angerechnet.
  3. Kündigung auf Papier, unterschrieben, Zugang belegen (Übergabe mit Zeugen oder Einwurf-Einschreiben).
  4. Achte auf Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld, wenn du ohne Anschluss gehst.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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