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Kündigung

"Bestanden? Dann arbeite erstmal weiter, Vertrag kommt später."

Du hast die Abschlussprüfung bestanden und arbeitest ohne neuen Vertrag weiter.

§ 21 Abs. 2 BBiG / § 24 BBiG

Das ist erlaubt
Dann hast du automatisch einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Die Ausbildung endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn du vor dem vertraglichen Ende bestehst (§ 21 Abs. 2 BBiG). Arbeitest du danach weiter, ohne dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 24 BBiG) — mit Gehalt als Fachkraft statt Ausbildungsvergütung. Ein später nachgeschobener befristeter Vertrag ändert daran nichts mehr, weil eine Befristung vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein muss. Dein Gehalt richtet sich dann nach Tarif, Vereinbarung oder dem, was im Betrieb für vergleichbare Fachkräfte üblich ist.

Was im Gesetz steht

§ 21 Abs. 2 BBiG – Ende
Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
§ 24 BBiG – Weiterarbeit
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 14 Abs. 4 TzBfG – Schriftform
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Was du tun kannst

  1. Notiere das Datum, an dem dir das Ergebnis bekannt gegeben wurde.
  2. Ab dann steht dir Fachkraft-Gehalt zu — nicht mehr Ausbildungsvergütung.
  3. Unterschreibe einen nachträglich vorgelegten befristeten Vertrag nicht ungeprüft.
  4. Lass dir die Weiterbeschäftigung schriftlich bestätigen.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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