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Kündigung

"Nach der Ausbildung bleibst du zwei Jahre bei uns — steht im Vertrag."

Der Ausbildungsvertrag verpflichtet dich, nach dem Abschluss im Betrieb zu bleiben.

§ 12 Abs. 1 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Eine solche Klausel ist nichtig — außer in den letzten sechs Monaten freiwillig vereinbart.
Vereinbarungen, die dich für die Zeit nach der Ausbildung in deiner beruflichen Tätigkeit beschränken, sind nichtig (§ 12 Abs. 1 BBiG). Darunter fallen Bleibeklauseln, Wettbewerbsverbote und „du darfst nicht zur Konkurrenz". Du darfst nach der Ausbildung frei wählen, wo du arbeitest. Einzige Ausnahme: Du verpflichtest dich innerhalb der letzten sechs Monate der Ausbildung freiwillig, danach ein Arbeitsverhältnis mit deinem Ausbildungsbetrieb einzugehen. Eine Klausel, die schon beim Vertragsschluss unterschrieben wurde, gilt nicht.

Was im Gesetz steht

§ 12 Abs. 1 BBiG – Nichtige Vereinbarungen
Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate verpflichten, danach mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Was du tun kannst

  1. Eine Bleibeklausel aus dem Ausbildungsvertrag kannst du ignorieren.
  2. Bekommst du in den letzten sechs Monaten ein Angebot, prüf Gehalt und Dauer in Ruhe.
  3. Auch Rückzahlungsdrohungen für den Fall, dass du gehst, sind nichtig (§ 12 Abs. 2 BBiG).
  4. Willst du bleiben? Dann verhandle das Angebot selbstbewusst.

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