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Kündigung

"Der Betrieb ist pleite — wie geht es mit dir weiter?"

Dein Ausbildungsbetrieb ist insolvent oder schließt.

§§ 165 ff. SGB III / § 22 BBiG

Kommt drauf an …
Dein Geld ist für drei Monate gesichert — und die Kammer hilft beim Wechsel.
Eine Insolvenz beendet dein Ausbildungsverhältnis nicht automatisch. Ausstehende Vergütung der letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung zahlt die Agentur für Arbeit als Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III) — den Antrag musst du innerhalb von zwei Monaten stellen. Stellt der Betrieb den Betrieb ganz ein, kann ihm die Ausbildung unmöglich werden; dann ist eine Kündigung aus wichtigem Grund denkbar. Die IHK/HWK hilft dir, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, und deine bisherige Ausbildungszeit wird angerechnet. Wird der Betrieb verkauft, gehst du in der Regel mit auf den neuen Inhaber über.

Was im Gesetz steht

§ 165 SGB III – Insolvenzgeld
Beschäftigte haben Anspruch auf Insolvenzgeld für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses, wenn sie bei Eintritt eines Insolvenzereignisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben; Azubis sind eingeschlossen.
§ 324 Abs. 3 SGB III – Frist
Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen.

Was du tun kannst

  1. Sofort die IHK/HWK informieren — sie kennt offene Ausbildungsplätze.
  2. Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten beantragen.
  3. Lass dir ein Zwischenzeugnis und eine Bescheinigung über die bisherige Ausbildungszeit geben.
  4. Unterschreibe keinen Aufhebungsvertrag, ohne beraten zu sein.

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