Kündigung
"Einmal zu spät → fristlose Kündigung!"
Nach kleineren Verfehlungen droht der Betrieb mit fristloser Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG
Das darf der Chef NICHT
Wichtiger Grund = schwerer Pflichtenverstoß + meist vorherige Abmahnung!
Nach der Probezeit ist eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Wichtiger Grund = schwere Pflichtverletzung, bei der dem AG die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Typisch: Diebstahl, wiederholte unentschuldigte Fehlzeiten, körperliche Gewalt. Voraussetzung in der Regel: vorherige Abmahnung. Einmaliges Zuspätkommen reicht nicht. Frist: spätestens 2 Wochen nach Kenntnis des Grunds (§ 22 Abs. 4 BBiG).
Was im Gesetz steht
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG – Außerordentliche Kündigung
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 22 Abs. 3 BBiG – Schriftform + Grund
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
§ 22 Abs. 4 BBiG – 2-Wochen-Frist
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Was du tun kannst
- Kündigungsschreiben prüfen: schriftlich? Grund angegeben? Datum?
- 2-Wochen-Frist seit Kenntnis vom Grund — sonst Kündigung unwirksam.
- Bei wirtschaftlich-existenziellem Konflikt: SOFORT Klage beim Arbeitsgericht (3 Wochen Frist, § 4 KSchG analog § 22 BBiG).
- Schlichtungsausschuss der IHK vor Klage — oft Pflicht, hilft bei Einigung.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder
Betreff: Erhalt der Kündigung — Rückfragen
Sehr geehrte/r [Name des Ausbilders],
ich habe am [Datum] Ihre Kündigung aus wichtigem Grund erhalten.
Damit ich die Wirksamkeit prüfen kann, bitte ich Sie um:
1) Eindeutige Bezeichnung des wichtigen Grundes (§ 22 Abs. 3 BBiG),
2) Angabe, wann Sie von dem Sachverhalt Kenntnis erhielten (§ 22 Abs. 4 BBiG: 2-Wochen-Frist),
3) Eventuell vorausgegangene Abmahnungen.
Ich behalte mir die Anrufung des Schlichtungsausschusses und ggf. die Klage vor dem Arbeitsgericht vor.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]
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