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Kündigung

"Einmal zu spät → fristlose Kündigung!"

Nach kleineren Verfehlungen droht der Betrieb mit fristloser Kündigung aus wichtigem Grund.

§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Wichtiger Grund = schwerer Pflichtenverstoß + meist vorherige Abmahnung!
Nach der Probezeit ist eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Wichtiger Grund = schwere Pflichtverletzung, bei der dem AG die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Typisch: Diebstahl, wiederholte unentschuldigte Fehlzeiten, körperliche Gewalt. Voraussetzung in der Regel: vorherige Abmahnung. Einmaliges Zuspätkommen reicht nicht. Frist: spätestens 2 Wochen nach Kenntnis des Grunds (§ 22 Abs. 4 BBiG).

Was im Gesetz steht

§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG – Außerordentliche Kündigung
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 22 Abs. 3 BBiG – Schriftform + Grund
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
§ 22 Abs. 4 BBiG – 2-Wochen-Frist
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

Was du tun kannst

  1. Kündigungsschreiben prüfen: schriftlich? Grund angegeben? Datum?
  2. 2-Wochen-Frist seit Kenntnis vom Grund — sonst Kündigung unwirksam.
  3. Bei wirtschaftlich-existenziellem Konflikt: SOFORT Klage beim Arbeitsgericht (3 Wochen Frist, § 4 KSchG analog § 22 BBiG).
  4. Schlichtungsausschuss der IHK vor Klage — oft Pflicht, hilft bei Einigung.
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