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Kündigung

"In der Probezeit fliegst du jederzeit raus."

Du bist noch in der Probezeit und der Chef droht mit jederzeitiger Kündigung.

§ 22 Abs. 1 BBiG / § 20 BBiG

Das ist erlaubt
Stimmt — aber die Probezeit ist auf 1–4 Monate begrenzt!
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Frist und ohne Begründung gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). ABER: Probezeit muss zwischen 1 und 4 Monaten liegen (§ 20 BBiG) — länger ist unzulässig. Sobald die Probezeit vorbei ist, kann der Betrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Kündigungen wegen Diskriminierung sind auch in der Probezeit verboten (§ 7 AGG). Auch in der Probezeit muss die Kündigung schriftlich erfolgen — per WhatsApp oder E-Mail ist sie unwirksam (§ 22 Abs. 3 BBiG).

Was im Gesetz steht

§ 20 BBiG – Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
§ 22 Abs. 1 BBiG – Kündigung Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Was du tun kannst

  1. Probezeit-Ende notieren (4 Monate nach Vertragsbeginn = Spätestens).
  2. Kündigung muss SCHRIFTLICH erfolgen — mündlich ist unwirksam (§ 22 Abs. 3 BBiG, § 623 BGB).
  3. Bei AGG-Verstoß (Diskriminierung): Kündigung anfechtbar, Schadensersatz möglich.
  4. JAV / Betriebsrat können bei Kündigungen angehört werden (§ 102 BetrVG).
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