Alle Fälle
Kündigung

"Klagen kannst du gerne, da hast du keine Chance."

Du willst gegen Kündigung, Vergütung oder anderen Streit vorgehen — der Betrieb winkt ab.

§ 111 Abs. 2 ArbGG

Das ist erlaubt
IHK/HWK haben Schlichtungsausschüsse — kostenlos und vor Klage!
Gibt es bei deiner Kammer einen Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten, musst du ihn vor einer Klage beim Arbeitsgericht anrufen (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Das Verfahren ist kostenfrei und meist schneller als ein Prozess. Der Spruch des Ausschusses wird nur wirksam, wenn beide Seiten ihn innerhalb einer Woche anerkennen; dann kann daraus vollstreckt werden. Wird er nicht anerkannt, kannst du innerhalb von zwei Wochen nach dem Spruch Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Was im Gesetz steht

§ 111 Abs. 2 ArbGG – Schlichtungsausschuss
In Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis kann die Anrufung des Arbeitsgerichts erst dann erfolgen, wenn vorher der Ausschuss zur Behandlung der Streitigkeit angerufen worden ist.

Was du tun kannst

  1. Anlaufstelle: IHK / Handwerkskammer deiner Region (siehe ihk.de / hwk.de).
  2. Kostenlos, in den meisten Fällen ohne Anwaltszwang.
  3. Bei Kündigungsstreit: trotzdem 3-Wochen-Frist beachten (§ 4 KSchG).
  4. Gewerkschafts-Mitglieder bekommen oft Rechtsschutz und Beratung dazu.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

Weitere Fälle: Kündigung