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Kündigung

"Du bist zu oft krank — dann müssen wir uns trennen."

Wegen häufiger Krankheit droht der Betrieb mit Kündigung.

§ 22 BBiG

Kommt drauf an …
In der Probezeit möglich — danach kaum.
In der Probezeit kann der Betrieb ohne Grund kündigen, also auch wegen Krankheit (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach der Probezeit geht eine Kündigung durch den Betrieb nur noch aus wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG), und Krankheit ist grundsätzlich kein wichtiger Grund: Du kannst nichts dafür. Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa wenn feststeht, dass das Ausbildungsziel wegen der Krankheit dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann, kommt eine Kündigung in Betracht. Langes Fehlen kann allerdings dazu führen, dass die Ausbildung verlängert werden muss (§ 8 Abs. 2 BBiG). Vorgetäuschte Krankheit ist dagegen eine schwere Pflichtverletzung.

Was im Gesetz steht

§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG – Wichtiger Grund
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 8 Abs. 2 BBiG – Verlängerung
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Was du tun kannst

  1. Melde jede Krankheit korrekt und rechtzeitig — das nimmt dem Betrieb Argumente.
  2. Bei längerer Krankheit: Verlängerung der Ausbildung bei der Kammer beantragen.
  3. Krankheit mit Arbeitsbezug (Allergie, Rücken)? Gesundheitsschutz ansprechen.
  4. Kündigung erhalten? Sofort Beratung holen, Fristen laufen.

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