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Kündigung

"Schwanger in der Ausbildung — das passt hier nicht."

Du bist schwanger und machst dir Sorgen um deinen Ausbildungsplatz.

§ 17 MuSchG / § 7a BBiG / § 8 Abs. 2 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Kündigung verboten — und die Ausbildung lässt sich anpassen.
Ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung darf der Betrieb dir nicht kündigen (§ 17 MuSchG) — auch nicht in der Probezeit, wenn er von der Schwangerschaft weiß oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird. Das Mutterschutzgesetz gilt ausdrücklich auch für Azubis: Es gibt Beschäftigungsverbote für gefährliche Tätigkeiten, die Schutzfristen vor und nach der Geburt und bezahlte Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen. Die Ausbildung kann danach in Teilzeit weiterlaufen (§ 7a BBiG) oder auf Antrag verlängert werden (§ 8 Abs. 2 BBiG); auch Elternzeit ist möglich und verlängert die Ausbildung.

Was im Gesetz steht

§ 17 Abs. 1 MuSchG – Kündigungsverbot
Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ende von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt wird.
§ 7a BBiG – Teilzeitausbildung
Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden; die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit kann um höchstens 50 Prozent verkürzt werden.

Was du tun kannst

  1. Teile die Schwangerschaft dem Betrieb mit, sobald du dich sicher fühlst — erst dann greift der Schutz praktisch.
  2. Lass dir die Gefährdungsbeurteilung für deinen Arbeitsplatz erklären.
  3. Sprich mit der IHK/HWK über Teilzeit oder Verlängerung.
  4. Beratung gibt es auch bei Schwangerenberatungsstellen und der Gewerkschaft.

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