Alle Fälle
Kündigung

"Wir verlängern deine Probezeit um drei Monate."

Kurz vor Ende der Probezeit will der Betrieb sie verlängern.

§ 20 BBiG / § 25 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Höchstens vier Monate — verlängern geht nur bei langer Unterbrechung.
Die Probezeit muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Eine längere Probezeit oder eine Verlängerung über vier Monate hinaus ist unzulässig, Vereinbarungen dazu sind nichtig (§ 25 BBiG). Nach der Rechtsprechung ist nur eine Ausnahme anerkannt: Wurde die Ausbildung während der Probezeit erheblich unterbrochen (z. B. lange Krankheit, mehr als ein Drittel der Probezeit) und steht im Vertrag, dass sie sich dann verlängert, kann sie um die Dauer der Unterbrechung länger laufen. Ein „Wir sind noch nicht sicher" reicht nicht. Nach Ablauf der Probezeit kann der Betrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen.

Was im Gesetz steht

§ 20 BBiG – Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
§ 25 BBiG – Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils abweicht, ist nichtig.

Was du tun kannst

  1. Rechne nach, wann deine Probezeit laut Vertrag endet.
  2. Unterschreibe keine Verlängerung, wenn es keine lange Unterbrechung gab.
  3. Frag nach, was konkret verbessert werden soll — und arbeite daran.
  4. Bei Unsicherheit: IHK/HWK-Ausbildungsberatung anrufen.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

Weitere Fälle: Kündigung