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Kündigung

"Noch einmal und du fliegst!"

Der Chef droht dir mit Kündigung – welche Regeln gelten?

§ 22 BBiG

Kommt drauf an …
Nur unter strengen Bedingungen möglich!
Nach der Probezeit kann dein Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (§ 22 BBiG). "Wichtiger Grund" bedeutet: schwere Pflichtverletzung (z.B. Diebstahl, wiederholtes unentschuldigtes Fehlen). Vorher muss in der Regel abgemahnt werden. Eine ordentliche Kündigung durch den Betrieb ist nach der Probezeit nicht möglich!

Was im Gesetz steht

§ 22 Abs. 1 BBiG – Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Begründung gekündigt werden.
§ 22 Abs. 2 BBiG – Kündigung nach der Probezeit
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Kündigungsgrund muss schriftlich angegeben werden.
§ 22 Abs. 3 BBiG – Kündigung durch Azubi
Auszubildende können mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Was du tun kannst

  1. In der Probezeit (1–4 Monate) kann ohne Grund gekündigt werden – von beiden Seiten.
  2. Nach der Probezeit: Es braucht einen „wichtigen Grund" UND vorherige Abmahnung (bei Pflichtverletzungen).
  3. Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen + Grund angeben.
  4. Du kannst innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht Klage einreichen.
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