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Vergütung

"Die Vergütung kommt diesen Monat etwas später."

Deine Ausbildungsvergütung ist zum Monatsende nicht auf dem Konto.

§ 18 Abs. 2 BBiG / § 286 BGB

Das darf der Chef NICHT
Spätestens am letzten Arbeitstag des Monats muss sie da sein.
Die Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 18 Abs. 2 BBiG). Das ist eine feste gesetzliche Frist — eine Zahlung „Mitte nächsten Monats" ist für Azubis nicht zulässig, auch nicht per Vertrag (§ 25 BBiG). Zahlt der Betrieb nicht, ist er ab dem Folgetag in Verzug und schuldet Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB). Bleibt die Vergütung wiederholt oder dauerhaft aus, kann das ein wichtiger Grund sein, das Ausbildungsverhältnis selbst zu kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) — davor solltest du dich beraten lassen.

Was im Gesetz steht

§ 18 Abs. 2 BBiG – Fälligkeit
Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
§ 286 BGB – Verzug
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zur bestimmten Zeit leistet.
§ 25 BBiG – Unabdingbarkeit
Vereinbarungen, die zuungunsten Auszubildender von diesen Vorschriften abweichen, sind nichtig.

Was du tun kannst

  1. Erinnere freundlich, aber schriftlich, mit Datum der Fälligkeit.
  2. Gibt es einen Grund (z. B. Fehler in der Buchhaltung), lass dir einen festen Termin nennen.
  3. Bei wiederholter Verspätung: IHK/HWK oder Gewerkschaft einschalten.
  4. Schulden die Lage ernst? Lohnrückstände können über das Arbeitsgericht eingeklagt werden.
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