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Vergütung

"Essen und Zimmer ziehen wir dir von der Vergütung ab."

Der Betrieb stellt Unterkunft oder Verpflegung und rechnet sie gegen deine Vergütung.

§ 17 Abs. 6 BBiG

Kommt drauf an …
Erlaubt — aber höchstens zu Sachbezugswerten und nie mehr als 75 % der Vergütung.
Sachleistungen wie Unterkunft oder Verpflegung dürfen auf die Vergütung angerechnet werden, aber nur zu den amtlichen Sachbezugswerten der Sozialversicherung — nicht zu einem frei erfundenen Preis — und höchstens bis 75 % der Bruttovergütung (§ 17 Abs. 6 BBiG). Mindestens ein Viertel muss dir also immer in Geld bleiben. Das muss vereinbart sein, in der Regel im Ausbildungsvertrag. Kannst du die Sachleistung aus einem berechtigten Grund nicht nutzen (z. B. weil du krank zu Hause bist), wird sie dir in Geld abgegolten (§ 19 Abs. 2 BBiG). Das kommt vor allem in Hotellerie, Gastronomie und Landwirtschaft vor.

Was im Gesetz steht

§ 17 Abs. 6 BBiG – Sachleistungen
Sachleistungen können in Höhe der nach dem SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
§ 19 Abs. 2 BBiG – Abgeltung
Können Auszubildende während der Zeit, für die die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

Was du tun kannst

  1. Schau in die Abrechnung: Der Abzug muss als Sachbezug ausgewiesen sein.
  2. Vergleiche mit den aktuellen Sachbezugswerten (Sozialversicherungsentgeltverordnung).
  3. Rechne nach: Mindestens 25 % deiner Bruttovergütung müssen in Geld ausgezahlt werden.
  4. Wurde nichts vereinbart, darf auch nichts abgezogen werden.
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