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Vergütung

"Wenn du abbrichst, zahlst du die Ausbildungskosten zurück."

Im Vertrag steht eine Rückzahlungsklausel oder Vertragsstrafe bei Abbruch.

§ 12 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Solche Klauseln sind im Ausbildungsvertrag nichtig.
Das Berufsbildungsgesetz verbietet ausdrücklich, dass Azubis für ihre Ausbildung zahlen. Nichtig sind Vereinbarungen über eine Entschädigung für die Berufsausbildung, Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und Schadensersatz in Pauschbeträgen (§ 12 Abs. 2 BBiG). Eine Klausel „bei Abbruch zahlst du X €" oder „Rückzahlung der Lehrgangskosten" ist deshalb unwirksam — egal, ob du sie unterschrieben hast. Der Rest des Vertrags bleibt gültig. Nur bei einem echten, nachgewiesenen Schaden nach einer unberechtigten Vertragsauflösung kann der Betrieb Ersatz verlangen, und dafür gelten enge Fristen (§ 23 BBiG).

Was im Gesetz steht

§ 12 Abs. 2 BBiG – Nichtige Vereinbarungen
Nichtig sind Vereinbarungen über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und die Festsetzung von Schadensersatz in Pauschbeträgen.
§ 23 BBiG – Schadensersatz
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, können Schadensersatzansprüche nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung geltend gemacht werden.

Was du tun kannst

  1. Unterschreibe keine Rückzahlungsvereinbarung — sie wäre ohnehin nichtig.
  2. Wird Geld von deiner letzten Vergütung einbehalten, fordere es schriftlich zurück.
  3. Lass den Vertrag bei der IHK/HWK prüfen — sie trägt ihn nur ein, wenn er rechtmäßig ist.
  4. Fortbildungen NACH der Ausbildung können anders geregelt sein.
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