Vergütung
"Wenn du abbrichst, zahlst du die Ausbildungskosten zurück."
Im Vertrag steht eine Rückzahlungsklausel oder Vertragsstrafe bei Abbruch.
§ 12 BBiG
Das darf der Chef NICHT
Solche Klauseln sind im Ausbildungsvertrag nichtig.
Das Berufsbildungsgesetz verbietet ausdrücklich, dass Azubis für ihre Ausbildung zahlen. Nichtig sind Vereinbarungen über eine Entschädigung für die Berufsausbildung, Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und Schadensersatz in Pauschbeträgen (§ 12 Abs. 2 BBiG). Eine Klausel „bei Abbruch zahlst du X €" oder „Rückzahlung der Lehrgangskosten" ist deshalb unwirksam — egal, ob du sie unterschrieben hast. Der Rest des Vertrags bleibt gültig. Nur bei einem echten, nachgewiesenen Schaden nach einer unberechtigten Vertragsauflösung kann der Betrieb Ersatz verlangen, und dafür gelten enge Fristen (§ 23 BBiG).
Was im Gesetz steht
§ 12 Abs. 2 BBiG – Nichtige Vereinbarungen
Nichtig sind Vereinbarungen über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und die Festsetzung von Schadensersatz in Pauschbeträgen.
§ 23 BBiG – Schadensersatz
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, können Schadensersatzansprüche nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung geltend gemacht werden.
Was du tun kannst
- Unterschreibe keine Rückzahlungsvereinbarung — sie wäre ohnehin nichtig.
- Wird Geld von deiner letzten Vergütung einbehalten, fordere es schriftlich zurück.
- Lass den Vertrag bei der IHK/HWK prüfen — sie trägt ihn nur ein, wenn er rechtmäßig ist.
- Fortbildungen NACH der Ausbildung können anders geregelt sein.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder
Betreff: Rückzahlungsforderung Ausbildungskosten
Sehr geehrte/r [Name],
Sie fordern von mir die Zahlung von [X €] für [Ausbildungskosten / Vertragsstrafe]. Vereinbarungen, nach denen Auszubildende für ihre Berufsausbildung eine Entschädigung zahlen oder eine Vertragsstrafe leisten, sind nach § 12 Abs. 2 BBiG nichtig.
Ich weise die Forderung daher zurück und bitte um Auszahlung des einbehaltenen Betrags bis [Datum].
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]
Weitere Fälle: Vergütung
- Mehr Geld? Sei froh, dass du lernst!
- Kauf dir das Werkzeug selber!
- 550 € im Monat sind doch ok als Azubi.
- Im zweiten Jahr verdienst du genauso viel wie im ersten.
- Die paar Überstunden bezahlen wir nicht.
- Schulbücher und Taschenrechner zahlst du selbst.
- Die Vergütung kommt diesen Monat etwas später.
- Für den Ausbildungsplatz zahlst du eine Gebühr.
- Essen und Zimmer ziehen wir dir von der Vergütung ab.
- Weihnachtsgeld bekommen nur die Festangestellten.
- Die Fahrt zur Arbeit zahlt dir keiner.
- Als Azubi bekommst du kein Kindergeld mehr.
- In der Probezeit gibt es weniger Geld.