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Vergütung

"Als Azubi bekommst du kein Kindergeld mehr."

Du verdienst jetzt selbst Geld und fragst dich, was mit Kindergeld und Zuschüssen ist.

§ 32 Abs. 4 EStG / §§ 56 ff. SGB III

Das darf der Chef NICHT
Doch — in der ersten Ausbildung gibt es Kindergeld, egal wie viel du verdienst.
Für Kinder in der ersten Berufsausbildung gibt es Kindergeld bis zum 25. Geburtstag, und zwar unabhängig von der Höhe deiner Ausbildungsvergütung (§ 32 Abs. 4 EStG). Ausgezahlt wird es in der Regel an deine Eltern, die es dir weitergeben können. Wohnst du wegen der Ausbildung nicht mehr bei deinen Eltern, weil der Betrieb zu weit weg ist, kannst du Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Agentur für Arbeit beantragen (§§ 56 ff. SGB III); ob und wie viel du bekommst, hängt von deinem und dem Einkommen deiner Eltern ab. Für eine eigene Wohnung kann außerdem Wohngeld infrage kommen.

Was im Gesetz steht

§ 32 Abs. 4 EStG – Kinder in Ausbildung
Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird; in der Erstausbildung ohne Prüfung einer Erwerbstätigkeit.
§ 56 SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe
Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer förderungsfähigen Berufsausbildung, wenn sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und ihnen die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Was du tun kannst

  1. Deine Eltern müssen der Familienkasse den Ausbildungsbeginn melden — Ausbildungsvertrag beifügen.
  2. BAB-Rechner der Arbeitsagentur nutzen, bevor du den Antrag stellst.
  3. BAB möglichst vor Ausbildungsbeginn beantragen — rückwirkend gibt es nur wenig.
  4. Nach der ersten Ausbildung gelten für Kindergeld strengere Regeln.

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