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Vergütung

"Für den Ausbildungsplatz zahlst du eine Gebühr."

Du sollst Lehrgeld, Schulgeld oder eine Gebühr für den Ausbildungsplatz zahlen.

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG / § 17 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Nein — bei einer dualen Ausbildung zahlst du nichts, du wirst bezahlt.
In einer dualen Ausbildung nach BBiG oder Handwerksordnung hast du Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 17 BBiG), und jede Vereinbarung, nach der du für die Ausbildung etwas zahlen musst, ist nichtig (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). „Lehrgeld" gibt es seit Jahrzehnten nicht mehr. Anders ist es bei schulischen Ausbildungen an privaten Schulen (z. B. manche Gesundheits- oder Gestaltungsberufe): Dort kann Schulgeld anfallen, weil kein Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb besteht. Prüf also, ob dein Vertrag ein Berufsausbildungsvertrag ist, der bei der Kammer eingetragen wird.

Was im Gesetz steht

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG – Nichtig
Nichtig ist eine Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen.
§ 17 Abs. 1 BBiG – Vergütung
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.

Was du tun kannst

  1. Zahle nichts im Voraus — seriöse Ausbildungsbetriebe verlangen kein Geld.
  2. Frag nach, ob der Vertrag bei IHK/HWK eingetragen wird.
  3. Bei schulischen Ausbildungen: Schulgeld-Erstattung oder BAföG prüfen.
  4. Verdacht auf Abzocke? Kammer oder Verbraucherzentrale informieren.

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