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Vergütung

"Mehr Geld? Sei froh, dass du lernst!"

Deine Ausbildungsvergütung ist verdächtig niedrig – gibts da ne Grenze?

§ 17 BBiG

Kommt drauf an …
Es gibt eine Mindestausbildungsvergütung!
Seit 2020 gibt es eine Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 2 BBiG). Sie richtet sich nach dem Jahr, in dem deine Ausbildung begonnen hat: Bei Beginn 2026 sind es mindestens 724 € im 1. Ausbildungsjahr, 854 € im 2., 977 € im 3. und 1.014 € im 4. Jahr. Bei Beginn 2025: 682 / 805 / 921 / 955 €. Bei Beginn 2027: 764 / 902 / 1.031 / 1.070 €. Ausnahme: Ist dein Betrieb an einen Tarifvertrag gebunden, gilt dessen Vergütung — auch wenn sie darunter liegt (§ 17 Abs. 3 BBiG). Ohne Tarifbindung darf die Vergütung den Branchentarif um höchstens 20 % unterschreiten. Gezahlt wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats (§ 18 Abs. 2 BBiG).

Was im Gesetz steht

§ 17 BBiG – Vergütungsanspruch
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen. Eine Mindestausbildungsvergütung ist gesetzlich festgelegt.
§ 18 BBiG – Bemessung und Fälligkeit
Die Vergütung ist für den laufenden Kalendermonat zu berechnen und spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

Was du tun kannst

  1. Maßgeblich ist das Jahr deines Ausbildungsbeginns, nicht das aktuelle Kalenderjahr.
  2. Prüfe, ob ein Tarifvertrag für deinen Betrieb gilt — der geht vor.
  3. Ohne Tarifbindung: höchstens 20 % unter dem Branchentarif.
  4. Zahlung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats auf deinem Konto sein.
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