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Vergütung

"Die Fahrt zur Arbeit zahlt dir keiner."

Du pendelst täglich in den Betrieb und fragst dich, ob dir dafür etwas zusteht.

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG / § 3 Nr. 15 EStG

Das ist erlaubt
Stimmt meist — aber über die Steuer bekommst du etwas zurück.
Der Weg von zu Hause zum Betrieb ist grundsätzlich Privatsache; der Betrieb muss ihn nicht bezahlen, außer Tarif- oder Ausbildungsvertrag sehen das vor. Viele Betriebe zahlen aber freiwillig ein Jobticket oder einen Zuschuss — für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Über deine Steuererklärung kannst du die Entfernungspauschale ansetzen: seit 2026 38 Cent je Kilometer der einfachen Strecke, ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Das lohnt sich vor allem, wenn Lohnsteuer einbehalten wurde. Fahrten zu wechselnden Einsatzorten oder zu überbetrieblichen Lehrgängen sind etwas anderes (siehe „Fahrtzeit zur Außenstelle").

Was im Gesetz steht

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG – Entfernungspauschale
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag eine Entfernungspauschale je vollen Kilometer der Entfernung anzusetzen (seit 2026: 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer).
§ 3 Nr. 15 EStG – Jobticket
Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Was du tun kannst

  1. Frag nach einem Jobticket oder Fahrtkostenzuschuss — viele Betriebe zahlen freiwillig.
  2. Mach eine Steuererklärung: Als Azubi bekommst du einbehaltene Lohnsteuer oft komplett zurück.
  3. Notiere deine Arbeitstage und die Strecke für die Entfernungspauschale.

Weitere Fälle: Vergütung