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Vergütung

"In der Probezeit gibt es weniger Geld."

Der Betrieb will in den ersten Monaten eine geringere Vergütung zahlen.

§ 17 BBiG / § 25 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Nein — die volle Vergütung gilt ab dem ersten Tag.
Die Probezeit ist Teil der Ausbildung, und die vereinbarte, angemessene Vergütung gilt ab dem ersten Tag (§ 17 BBiG). Eine niedrigere „Probezeit-Vergütung" unter dem Mindestbetrag deines Jahrgangs oder unter dem geltenden Tarif ist unzulässig, und Vereinbarungen zu deinen Ungunsten sind nichtig (§ 25 BBiG). Die Vergütung steigt erst mit dem Ausbildungsjahr, nicht mit dem Ende der Probezeit. Hast du zu wenig bekommen, kannst du die Differenz nachfordern.

Was im Gesetz steht

§ 17 Abs. 1 BBiG – Vergütung
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren; sie steigt mit fortschreitender Ausbildung, mindestens jährlich.
§ 25 BBiG – Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils abweicht, ist nichtig.

Was du tun kannst

  1. Vergleiche deine erste Abrechnung mit der Vergütung im Ausbildungsvertrag.
  2. Prüfe, ob sie mindestens dem Mindestbetrag deines Beginn-Jahres entspricht.
  3. Fordere eine Differenz schriftlich nach — mit Monat und Betrag.
  4. Die IHK/HWK hilft, wenn der Betrieb nicht einlenkt.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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