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Vergütung

"550 € im Monat sind doch ok als Azubi."

Du bekommst weniger als die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.

§ 17 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Unter dem Mindestbetrag? Dann ist die Vergütung zu niedrig!
Die Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 2 BBiG) hängt am Jahr deines Ausbildungsbeginns und steigt mit jedem Ausbildungsjahr um feste Aufschläge (+18 %, +35 %, +40 %). Beginn 2025: 682 / 805 / 921 / 955 €. Beginn 2026: 724 / 854 / 977 / 1.014 €. Beginn 2027: 764 / 902 / 1.031 / 1.070 € (vom Bundesministerium im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht). Ein tarifgebundener Betrieb darf den Tarif zahlen, auch wenn er darunter liegt (§ 17 Abs. 3 BBiG). Ein Betrieb ohne Tarifbindung darf den Branchentarif um höchstens 20 % unterschreiten (§ 17 Abs. 4 BBiG). Zu wenig gezahlt? Die Differenz kannst du nachfordern — achte auf Ausschlussfristen im Vertrag.

Was im Gesetz steht

§ 17 Abs. 1 BBiG – Angemessene Vergütung
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
§ 17 Abs. 2 BBiG – Mindestvergütung
Eine Vergütung unter den gesetzlichen Mindestbeträgen ist nicht angemessen. Die Beträge werden jährlich fortgeschrieben und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
§ 17 Abs. 3 BBiG – Tarifvertrag
Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden geltende tarifvertragliche Vergütung, selbst wenn sie die Mindestvergütung unterschreitet.

Was du tun kannst

  1. Ausbildungsbeginn im Vertrag nachsehen — danach richtet sich dein Mindestbetrag für die ganze Ausbildung.
  2. Tarifbindung erfragen: Bei Tarifbindung gilt der Tarif, sonst der Mindestbetrag bzw. die 80-%-Regel.
  3. Zu wenig bekommen? Schriftlich nachfordern und Ausschlussfristen im Vertrag beachten.
  4. Die IHK/HWK prüft Vergütungen schon bei der Eintragung des Vertrags — frag dort nach.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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