Vergütung
"550 € im Monat sind doch ok als Azubi."
Du bekommst weniger als die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.
§ 17 BBiG
Das darf der Chef NICHT
Unter dem Mindestbetrag? Dann ist die Vergütung zu niedrig!
Die Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 2 BBiG) hängt am Jahr deines Ausbildungsbeginns und steigt mit jedem Ausbildungsjahr um feste Aufschläge (+18 %, +35 %, +40 %). Beginn 2025: 682 / 805 / 921 / 955 €. Beginn 2026: 724 / 854 / 977 / 1.014 €. Beginn 2027: 764 / 902 / 1.031 / 1.070 € (vom Bundesministerium im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht). Ein tarifgebundener Betrieb darf den Tarif zahlen, auch wenn er darunter liegt (§ 17 Abs. 3 BBiG). Ein Betrieb ohne Tarifbindung darf den Branchentarif um höchstens 20 % unterschreiten (§ 17 Abs. 4 BBiG). Zu wenig gezahlt? Die Differenz kannst du nachfordern — achte auf Ausschlussfristen im Vertrag.
Was im Gesetz steht
§ 17 Abs. 1 BBiG – Angemessene Vergütung
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
§ 17 Abs. 2 BBiG – Mindestvergütung
Eine Vergütung unter den gesetzlichen Mindestbeträgen ist nicht angemessen. Die Beträge werden jährlich fortgeschrieben und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
§ 17 Abs. 3 BBiG – Tarifvertrag
Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden geltende tarifvertragliche Vergütung, selbst wenn sie die Mindestvergütung unterschreitet.
Was du tun kannst
- Ausbildungsbeginn im Vertrag nachsehen — danach richtet sich dein Mindestbetrag für die ganze Ausbildung.
- Tarifbindung erfragen: Bei Tarifbindung gilt der Tarif, sonst der Mindestbetrag bzw. die 80-%-Regel.
- Zu wenig bekommen? Schriftlich nachfordern und Ausschlussfristen im Vertrag beachten.
- Die IHK/HWK prüft Vergütungen schon bei der Eintragung des Vertrags — frag dort nach.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder
Betreff: Anpassung der Ausbildungsvergütung an Mindestsätze
Sehr geehrte/r [Name des Ausbilders],
bei der Prüfung meiner Vergütung im Vergleich zur gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) bzw. dem branchenüblichen Tarifvertrag stelle ich fest, dass mein aktuelles Gehalt von [X €] unter der Mindestgrenze für mein [1./2./3./4.] Ausbildungsjahr in [Jahr] liegt.
Ich bitte um Anpassung und Nachzahlung der Differenz für die zurückliegenden Monate.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]
Weitere Fälle: Vergütung
- Mehr Geld? Sei froh, dass du lernst!
- Kauf dir das Werkzeug selber!
- Im zweiten Jahr verdienst du genauso viel wie im ersten.
- Die paar Überstunden bezahlen wir nicht.
- Schulbücher und Taschenrechner zahlst du selbst.
- Die Vergütung kommt diesen Monat etwas später.
- Wenn du abbrichst, zahlst du die Ausbildungskosten zurück.
- Für den Ausbildungsplatz zahlst du eine Gebühr.
- Essen und Zimmer ziehen wir dir von der Vergütung ab.
- Weihnachtsgeld bekommen nur die Festangestellten.
- Die Fahrt zur Arbeit zahlt dir keiner.
- Als Azubi bekommst du kein Kindergeld mehr.
- In der Probezeit gibt es weniger Geld.