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Vergütung

"Im zweiten Jahr verdienst du genauso viel wie im ersten."

Dein Lohn wird beim Übergang ins nächste Ausbildungsjahr nicht erhöht.

§ 17 Abs. 1 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Steigerung ist Pflicht — mindestens jährlich!
Die Ausbildungsvergütung muss mit fortschreitender Ausbildung mindestens einmal jährlich ansteigen (§ 17 Abs. 1 BBiG). Das ist keine Kulanz, sondern Pflicht. Wie hoch, regelt ein geltender Tarifvertrag; sonst gilt mindestens die gesetzliche Mindestvergütung deines Beginn-Jahrgangs mit ihren festen Aufschlägen (+18 % im 2., +35 % im 3., +40 % im 4. Jahr gegenüber dem 1. Jahr, § 17 Abs. 2 BBiG). Eine Vergütung, die über die Lehrjahre gleich bleibt, ist rechtswidrig.

Was im Gesetz steht

§ 17 Abs. 1 BBiG – Vergütung
Die Vergütung ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Was du tun kannst

  1. Beim Wechsel ins neue Lehrjahr aktiv nachfragen, wann die Erhöhung kommt.
  2. Steigerung gilt ab dem Tag des Übergangs (z.B. Ausbildungsbeginn-Jahrestag).
  3. Bei Nicht-Anpassung: Nachzahlung der Differenz möglich (3 Jahre Verjährung).
  4. Tarifvertrag prüfen — oft sind die Steigerungen festgeschrieben.
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