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Urlaub

"Du nimmst maximal eine Woche am Stück!"

Der Betrieb erlaubt nur einzelne Urlaubstage oder kurze Phasen, aber keinen zusammenhängenden längeren Urlaub.

§ 7 Abs. 2 BUrlG / § 19 Abs. 3 JArbSchG

Das darf der Chef NICHT
Ein zusammenhängender Urlaub von mind. 12 Werktagen ist Pflicht!
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dringende betriebliche oder persönliche Gründe rechtfertigen die Teilung (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Bei mehr als 12 Werktagen Urlaub muss mindestens ein Teil 12 zusammenhängende Werktage umfassen. Für Jugendliche: Urlaub soll zusammenhängend und in der unterrichtsfreien Zeit der Berufsschule gegeben werden (§ 19 Abs. 3 JArbSchG).

Was im Gesetz steht

§ 7 Abs. 2 BUrlG – Teilung des Urlaubs
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
§ 19 Abs. 3 JArbSchG
Der Urlaub soll Jugendlichen, die noch der Berufsschulpflicht unterliegen, möglichst in der Berufsschulferien gegeben werden.

Was du tun kannst

  1. Plane mindestens einen Block von 12 Werktagen (≈ 2 Wochen) im Jahr ein.
  2. Bei Berufsschulferien: Erholungsurlaub bevorzugt dort legen (Jugendliche).
  3. Bei Ablehnung: schriftliche Begründung des dringenden betrieblichen Grunds verlangen.
  4. Wenn der AG den Block dauerhaft verweigert: IHK / Gewerkschaft einschalten.
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