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Urlaub

"Dein Resturlaub verfällt am 31. Dezember."

Du hast noch Urlaubstage übrig, und der Betrieb sagt, sie sind zum Jahresende weg.

§ 7 Abs. 3 BUrlG / BAG 19.02.2019 – 9 AZR 423/16

Das darf der Chef NICHT
Nicht automatisch — der Betrieb muss dich vorher auffordern und warnen.
Urlaub soll im laufenden Jahr genommen werden; eine Übertragung bis 31. März des Folgejahres ist möglich, wenn betriebliche oder persönliche Gründe es erfordern (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Aber: Seit der Rechtsprechung von EuGH und BAG verfällt Urlaub nur, wenn der Betrieb dich rechtzeitig und konkret aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und dich klar darauf hingewiesen hat, dass er sonst verfällt. Hat er das nicht getan, bleibt dein Urlaub bestehen und wandert ins nächste Jahr. Konntest du Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, gelten eigene, längere Fristen.

Was im Gesetz steht

§ 7 Abs. 3 BUrlG – Übertragung
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen statthaft; dann muss er in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden.
BAG 19.02.2019 – 9 AZR 423/16
Der Urlaubsanspruch erlischt in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, ihn wahrzunehmen, und dieser ihn trotzdem aus freien Stücken nicht genommen hat.

Was du tun kannst

  1. Beantrage deinen Urlaub schriftlich und rechtzeitig — dann hast du einen Beleg.
  2. Bekamst du keinen Hinweis auf den Verfall, verfällt der Urlaub nicht.
  3. Notiere dir den Stand deines Urlaubskontos zum Jahresende.
  4. Bei Ende der Ausbildung wird übriger Urlaub ausgezahlt (siehe „Resturlaub am Ende").
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