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Urlaub

"Für die Beerdigung musst du Urlaub nehmen."

Ein besonderer Anlass — Todesfall, eigene Hochzeit, Geburt — und du sollst Urlaub einsetzen.

§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG / § 616 BGB / § 25 BBiG

Das darf der Chef NICHT
Bei wichtigen persönlichen Anlässen hast du bezahlt frei — als Azubi sogar sicher.
Bist du unverschuldet aus einem Grund in deiner Person verhindert, muss deine Vergütung für eine verhältnismäßig kurze Zeit weitergezahlt werden. Für Azubis steht das ausdrücklich in § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG — und weil Abweichungen zu deinen Ungunsten nichtig sind (§ 25 BBiG), kann der Ausbildungsvertrag das nicht ausschließen (bei normalen Arbeitsverträgen geht das über § 616 BGB teils schon). Anerkannte Anlässe sind z. B. Tod naher Angehöriger, die eigene Hochzeit, die Geburt des eigenen Kindes, eine Vorladung bei Gericht oder Behörde. Ein privater Umzug zählt in der Regel nicht. Wie viele Tage, hängt vom Anlass ab; Tarifverträge nennen oft konkrete Zahlen (meist 1–2 Tage).

Was im Gesetz steht

§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG – Fortzahlung
Die Vergütung ist bis zur Dauer von sechs Wochen zu zahlen, wenn Auszubildende aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten zu erfüllen.
§ 25 BBiG – Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils abweicht, ist nichtig.
§ 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung
Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Was du tun kannst

  1. Sag so früh wie möglich Bescheid, worum es geht und wie lange du fehlst.
  2. Leg einen Nachweis vor, wenn er verlangt wird (z. B. Traueranzeige, Heiratsurkunde).
  3. Schau in Tarif- oder Ausbildungsvertrag: Dort stehen oft feste Tage pro Anlass.
  4. Musst du dafür trotzdem Urlaub nehmen, widersprich schriftlich.
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