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Urlaub

"Urlaub gibt es erst nach der Probezeit."

Du bist neu im Betrieb und willst in den ersten Monaten ein paar Tage frei nehmen.

§ 4 BUrlG / § 5 BUrlG

Kommt drauf an …
Den vollen Anspruch gibt es nach 6 Monaten — Urlaub vorher ist trotzdem möglich.
Den vollen Jahresurlaub erwirbst du nach sechs Monaten im Betrieb (Wartezeit, § 4 BUrlG). In dieser Zeit muss der Betrieb Urlaub nicht gewähren, er darf es aber, und viele tun es. Mit der Probezeit hat das nichts zu tun, sie ist oft kürzer (1–4 Monate). Wichtig: Fängst du mitten im Jahr an, hast du im ersten Jahr anteilig Anspruch — ein Zwölftel pro vollem Monat, wenn du die Wartezeit in diesem Jahr nicht mehr erfüllst (§ 5 BUrlG). Endet die Ausbildung vorher, wird nicht genommener Urlaub in Geld abgegolten.

Was im Gesetz steht

§ 4 BUrlG – Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 Abs. 1 BUrlG – Teilurlaub
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat besteht u. a. für Zeiten, für die wegen Nichterfüllung der Wartezeit kein voller Urlaubsanspruch entsteht.

Was du tun kannst

  1. Frag einfach — viele Betriebe gewähren Urlaub schon in den ersten Monaten.
  2. Rechne deinen Anspruch fürs erste Jahr anteilig aus (pro voller Monat ein Zwölftel).
  3. Unter 18 gilt ein höherer Mindesturlaub (siehe „Wie viel Urlaub").
  4. Lass dir genehmigten Urlaub schriftlich bestätigen.

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