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Tätigkeiten

"Feg mal die Halle!"

Du sollst putzen, aufräumen oder Tätigkeiten machen, die nichts mit deiner Ausbildung zu tun haben.

§ 14 BBiG

Kommt drauf an …
Nur in Maßen – nicht als Daueraufgabe!
Azubis dürfen nur mit Aufgaben betraut werden, die dem Ausbildungszweck dienen (§ 14 BBiG). Gelegentliches Aufräumen des eigenen Arbeitsplatzes ist okay. Regelmäßiges Putzen der gesamten Firma, das nichts mit der Ausbildung zu tun hat, ist eine unzulässige ausbildungsfremde Tätigkeit. Der Ausbilder ist verpflichtet, die Ausbildung nach dem Ausbildungsrahmenplan durchzuführen.

Was im Gesetz steht

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG – Pflichten des Ausbildenden
Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Ausbildung muss einem sachlich und zeitlich gegliederten Ausbildungsplan folgen.
§ 14 Abs. 2 BBiG – Ausbildungsfremde Aufgaben
Dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.

Was du tun kannst

  1. Den eigenen Arbeitsplatz sauber halten: völlig normal und erlaubt.
  2. Regelmäßig die Halle fegen, Klos putzen, Kaffee kochen: ausbildungsfremd und nicht okay.
  3. Vergleiche die Aufgaben mit deinem Ausbildungsrahmenplan – steht Putzen drin?
  4. Dokumentiere wiederholte ausbildungsfremde Tätigkeiten mit Datum und Dauer.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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