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"Das Minus in der Kasse ziehen wir dir vom Lohn ab."

Beim Kassenabschluss fehlt Geld, und du sollst es aus deiner Vergütung ersetzen.

§ 12 Abs. 2 BBiG / § 394 BGB / Arbeitnehmerhaftung

Das darf der Chef NICHT
Nicht einfach so — Haftung braucht Verschulden und Beweis.
Ein pauschaler Abzug für Kassendifferenzen ist unzulässig. Du haftest nur, wenn dir ein Verschulden nachgewiesen wird, und auch dann nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung: bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht, bei mittlerer anteilig, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz überwiegend. Eine Mankoabrede (Haftung ohne Verschulden) ist nur wirksam, wenn du dafür ein angemessenes Mankogeld bekommst und allein Zugriff auf die Kasse hast — und in einem Ausbildungsvertrag sind pauschale Schadensersatzbeträge nichtig (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG). Selbst wenn eine Forderung besteht, darf der Betrieb nicht unter die Pfändungsgrenze in deine Vergütung eingreifen (§ 394 BGB).

Was im Gesetz steht

§ 12 Abs. 2 BBiG – Nichtige Vereinbarungen
Nichtig sind Vereinbarungen über Vertragsstrafen, über den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und über die Festsetzung von Schadensersatz in Pauschbeträgen.
§ 394 BGB – Aufrechnung
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt.
BAG GS 27.09.1994 – GS 1/89
Arbeitnehmer haften für betrieblich veranlasste Schäden abgestuft nach dem Grad ihres Verschuldens.

Was du tun kannst

  1. Unterschreibe kein „Schuldanerkenntnis" für eine Kassendifferenz.
  2. Bestehe darauf, dass Kassen nur von einer Person mit Zählprotokoll übergeben werden.
  3. Prüfe deine Abrechnung: Ein Abzug muss ausgewiesen und begründet sein.
  4. Bei wiederholten Abzügen: Betriebsrat, Gewerkschaft oder IHK/HWK einschalten.
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