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"Du hast das Gerät kaputt gemacht — du zahlst."

Dir ist bei der Arbeit etwas kaputt gegangen, und der Betrieb will Ersatz.

Arbeitnehmerhaftung / § 12 Abs. 2 BBiG / § 13 Nr. 5 BBiG

Kommt drauf an …
Bei leichter Fahrlässigkeit zahlst du nichts — und Azubis wird mehr verziehen.
Für Schäden bei der Arbeit gilt der innerbetriebliche Schadensausgleich: Bei leichter Fahrlässigkeit (kann jedem mal passieren) haftest du gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden nach den Umständen geteilt. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftest du in der Regel voll, wobei auch dann eine Begrenzung möglich ist, wenn dein Verdienst in krassem Missverhältnis zum Schaden steht. Bei Azubis zählen Alter, Erfahrung und ob du ausreichend eingewiesen und beaufsichtigt wurdest. Du bist verpflichtet, mit Werkzeug und Maschinen pfleglich umzugehen (§ 13 Nr. 5 BBiG) — ein Pauschalbetrag für Schäden im Vertrag ist aber nichtig (§ 12 Abs. 2 BBiG).

Was im Gesetz steht

BAG GS 27.09.1994 – GS 1/89
Die Haftungsbeschränkung gilt für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden.
§ 13 Nr. 5 BBiG – Pflichten
Auszubildende haben Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln.
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG – Nichtig
Vereinbarungen über die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen sind nichtig.

Was du tun kannst

  1. Melde den Schaden sofort und ehrlich — Verschweigen wird schnell zu grobem Verhalten.
  2. Schreib auf, wie es passiert ist und ob du eingewiesen wurdest.
  3. Unterschreibe nichts, das eine Zahlung anerkennt, bevor du beraten wurdest.
  4. Hat der Betrieb eine Versicherung, muss er sie vorrangig nutzen.
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