Alle Fälle
Tätigkeiten

"Egal ob das verboten ist, du machst das jetzt!"

Dein Ausbilder gibt dir eine Anweisung, die gegen Gesetze, Sicherheitsregeln oder gute Sitten verstößt.

§ 14 BBiG / § 106 GewO / § 138 BGB

Das darf der Chef NICHT
Rechtswidrige Weisungen darfst — musst — du verweigern!
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers endet dort, wo Gesetze oder gute Sitten verletzt werden (§ 106 GewO). Du bist nicht verpflichtet, rechtswidrige Anweisungen zu befolgen — und kannst sie sogar verweigern, ohne dass dir gekündigt werden darf (§ 22 BBiG: kein "wichtiger Grund"). Du machst dich sogar selbst strafbar, wenn du z.B. Steuern hinterziehst oder Sicherheitsvorschriften ignorierst.

Was im Gesetz steht

§ 106 GewO – Weisungsrecht
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
§ 14 BBiG – Pflichten des Ausbildenden
Dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
§ 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Was du tun kannst

  1. Frag im Zweifel höflich nach: "Ist das so wirklich gewollt? Ich bin unsicher."
  2. Notiere Anweisung wörtlich + Datum/Uhrzeit/Zeugen — wichtig für Beweissicherung.
  3. Bei eindeutig strafrechtlich relevanten Aufgaben (Betrug, Diebstahl, Manipulation): konsequent ablehnen.
  4. Holst du dir die Anweisung schriftlich, hast du eine perfekte Verteidigung.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

Weitere Fälle: Tätigkeiten