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Tätigkeiten

"Nächste Woche hilfst du bei unserer Partnerfirma aus."

Du sollst in einem anderen Unternehmen arbeiten, das nicht dein Ausbildungsbetrieb ist.

§ 10 Abs. 5 BBiG / § 14 BBiG / § 1 AÜG

Kommt drauf an …
Nur, wenn es Teil deiner Ausbildung ist — als Aushilfe verliehen werden darfst du nicht.
Deine Ausbildung findet an der Ausbildungsstätte statt, die in deinem Vertrag steht. Ausbildungsabschnitte in einem anderen Betrieb sind möglich, wenn sie dem Ausbildungsziel dienen und vereinbart sind — etwa in einer Verbundausbildung (§ 10 Abs. 5 BBiG) oder weil der eigene Betrieb bestimmte Inhalte nicht vermitteln kann. Dann muss dort auch jemand ausbilden, und Vergütung sowie Pflichten deines Ausbildungsvertrags laufen weiter. Unzulässig ist, dich als günstige Aushilfe an eine andere Firma zu „verleihen", damit sie Personal spart — das ist keine Ausbildung (§ 14 Abs. 3 BBiG) und kann zudem unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung sein.

Was im Gesetz steht

§ 10 Abs. 5 BBiG – Verbundausbildung
Mehrere natürliche oder juristische Personen können in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sichergestellt ist.
§ 14 Abs. 3 BBiG – Ausbildungszweck
Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen.

Was du tun kannst

  1. Frag nach, welche Inhalte aus dem Ausbildungsplan du dort lernen sollst.
  2. Lass dir die Vereinbarung schriftlich geben — mit Dauer und Ansprechpartner vor Ort.
  3. Deine Vergütung, Urlaub und Berufsschule laufen unverändert weiter.
  4. Bist du nur billige Arbeitskraft, sprich die IHK/HWK-Ausbildungsberatung an.
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