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"Du fährst ab jetzt die Lieferungen aus."

Du hast einen Führerschein und sollst regelmäßig mit dem Firmenwagen fahren.

§ 14 Abs. 3 BBiG / Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

Kommt drauf an …
Gelegentlich ja, wenn es zum Beruf passt — als Daueraufgabe nicht.
Fahrten können zur Ausbildung gehören, etwa wenn du mit Material zur Baustelle oder zum Kunden fährst. Wirst du aber zum festen Fahrer für Lieferungen, die mit deinem Beruf nichts zu tun haben, ist das eine ausbildungsfremde Tätigkeit (§ 14 Abs. 3 BBiG). Wichtig für dich: Für Schäden am Firmenwagen haftest du nicht unbegrenzt. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung trägt der Betrieb leichte Fahrlässigkeit allein, bei mittlerer wird geteilt, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zahlst du überwiegend. Bei Azubis wird die Unerfahrenheit zusätzlich berücksichtigt. Bußgelder für eigene Verkehrsverstöße musst du selbst tragen. Der Wagen muss verkehrssicher und versichert sein.

Was im Gesetz steht

§ 14 Abs. 3 BBiG – Ausbildungszweck
Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen.
BAG GS 27.09.1994 – GS 1/89
Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer nach dem Grad seines Verschuldens; bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht.

Was du tun kannst

  1. Frag nach, ob und wie der Wagen vollkaskoversichert ist — und wer die Selbstbeteiligung trägt.
  2. Prüfe vor jeder Fahrt kurz Reifen, Licht und Ladung und melde Mängel schriftlich.
  3. Notiere Fahrten im Berichtsheft mit dem Ausbildungsbezug (Kunde, Material, Auftrag).
  4. Bei reinen Kurierdiensten: freundlich auf den Ausbildungsplan hinweisen.
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