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Sicherheit

"Heul nicht rum, das gehört zum Job."

Du leidest unter dauerhaftem psychischen Druck, Mobbing, Stress oder bist am Limit.

§ 5 ArbSchG / § 618 BGB

Das darf der Chef NICHT
Psychische Belastungen sind eine Gefährdung — Arbeitgeber-Pflicht zum Handeln!
Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, die ausdrücklich auch psychische Belastungen umfasst (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Die Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) gilt auch für die psychische Gesundheit. Wenn dauerhafter Stress, Mobbing, Überforderung oder Angst herrschen, muss er Maßnahmen treffen. Bist du deswegen krank, gilt die normale Krankschreibung mit Entgeltfortzahlung — eine Diagnose musst du dem Betrieb nicht nennen.

Was im Gesetz steht

§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch psychische Belastungen bei der Arbeit.
§ 618 BGB – Fürsorgepflicht
Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Was du tun kannst

  1. Hausarzt-Termin → AU-Bescheinigung mit Diagnose schützt arbeitsrechtlich.
  2. Telefonseelsorge 24/7 kostenfrei: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222.
  3. JAV / Betriebsrat / Vertrauensperson einbeziehen — sie können Druck rausnehmen.
  4. Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist möglich (§ 22 BBiG ggf. mit Aufhebung) — vorher Beratung.
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