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Sicherheit

"Pflaster drauf, weitermachen — keine große Sache."

Du hast dich am Arbeitsplatz verletzt — der Betrieb will das nicht als Unfall melden.

§ 193 SGB VII / § 14 ArbSchG

Das darf der Chef NICHT
Jeder Arbeitsunfall mit > 3 Tagen AU MUSS gemeldet werden!
Ein Arbeitsunfall (auch Wegeunfall) muss vom Arbeitgeber binnen 3 Tagen an die Berufsgenossenschaft (BG) gemeldet werden, wenn er zu mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit führt (§ 193 SGB VII). Bist du über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig oder länger in Behandlung, gehst du zum Durchgangsarzt (D-Arzt) — nicht zum Hausarzt. Verbandbuch-Eintrag IMMER (auch bei Bagatellen, 5 Jahre Aufbewahrung). Verzichten oder verschleiern macht den AG haftbar.

Was im Gesetz steht

§ 193 SGB VII – Unfallanzeige
Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen, durch die ein Versicherter getötet oder so verletzt wird, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird, binnen drei Tagen anzuzeigen.
§ 14 ArbSchG – Aufgaben des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen.

Was du tun kannst

  1. Verbandbuch ist Pflicht — JEDEN Vorfall eintragen lassen (auch Schnitt am Finger).
  2. Bei Verletzung über Pflaster hinaus: D-Arzt aufsuchen (Liste bei BG.de).
  3. BG zahlt Heilbehandlung + Verletztengeld unabhängig vom Verschulden.
  4. Keine Meldung durch AG? Du kannst es selbst der BG melden — kostenfrei.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder

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