Sicherheit
"J1-Untersuchung? Brauchst du nicht."
Du bist Jugendliche/r und sollst arbeiten, ohne dass eine Erstuntersuchung stattgefunden hat.
§ 32 JArbSchG
Das darf der Chef NICHT
Erstuntersuchung ist Pflicht — ohne Bescheinigung keine Beschäftigung!
Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie vor Beginn der Beschäftigung ärztlich untersucht wurden (Erstuntersuchung, § 32 JArbSchG). Nach einem Jahr Beschäftigung: Nachuntersuchung (§ 33). Die Untersuchungen sind kostenfrei (Bescheinigungs-Erstattung über das Bundesland). Der Arbeitgeber MUSS die Bescheinigung vorliegen haben — sonst Beschäftigungsverbot. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 58 JArbSchG).
Was im Gesetz steht
§ 32 JArbSchG – Erstuntersuchung
Ein Jugendlicher darf in den ersten zwölf Monaten nach Beginn der Berufsausbildung oder Beschäftigung nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate vor Beginn der Beschäftigung von einem Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
§ 33 JArbSchG – Erste Nachuntersuchung
Nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres darf der Arbeitgeber den Jugendlichen nur weiterbeschäftigen, wenn dieser sich innerhalb der letzten drei Monate hat nachuntersuchen lassen.
Was du tun kannst
- Untersuchung kostenfrei beim Hausarzt oder beim Betriebsarzt.
- Bescheinigung (gelb-rosa-grün-Schein) sicher aufbewahren.
- Nachuntersuchung nach 1 Jahr — Termin selbst beobachten.
- Bei fehlender Bescheinigung: Du darfst rechtmäßig nicht arbeiten.
E-Mail-Vorlage an deinen Ausbilder
Betreff: Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG
Sehr geehrte/r [Name des Ausbilders],
zur Klärung meiner Beschäftigungsfähigkeit: Ich habe meine [Erstuntersuchung / Nachuntersuchung] am [Datum] absolviert, die Bescheinigung liegt im Anhang / Original im Personalbüro.
Bitte bestätigen Sie die Erfassung im Personalakt.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]
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