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"Komm, ein Bier zum Feierabend — trinkst du mit?"

Alkohol im Betrieb, Feierabendbier, Rauchen am Arbeitsplatz — was gilt?

§ 31 Abs. 2 JArbSchG / § 15 DGUV Vorschrift 1 / § 5 ArbStättV

Kommt drauf an …
Für Minderjährige gelten klare Verbote — und für alle: nicht berauscht arbeiten.
Der Arbeitgeber darf Jugendlichen keine alkoholischen Getränke oder Tabakwaren geben, deren Abgabe nach dem Jugendschutzgesetz verboten ist (§ 31 Abs. 2 JArbSchG) — unter 16 also gar keinen Alkohol, unter 18 keinen Schnaps und keine Zigaretten oder E-Zigaretten. Für alle gilt: Du darfst dich nicht durch Alkohol oder Drogen in einen Zustand versetzen, in dem du dich oder andere gefährdest (§ 15 DGUV Vorschrift 1). Viele Betriebe haben ein generelles Alkoholverbot. Beim Rauchen muss der Betrieb Nichtraucher wirksam schützen (§ 5 ArbStättV) — du musst also nicht passiv mitrauchen. Niemand darf dich zum Trinken drängen.

Was im Gesetz steht

§ 31 Abs. 2 JArbSchG – Genussmittel
Der Arbeitgeber darf Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren und anderen in § 9 bzw. § 10 JuSchG genannten Erzeugnisse geben, deren Abgabe danach verboten ist.
§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 – Rauschmittel
Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
§ 5 ArbStättV – Nichtraucherschutz
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

Was du tun kannst

  1. Ein freundliches „Nein danke" reicht — niemand darf dich drängen.
  2. Unter 18: Der Betrieb darf dir weder Schnaps noch Zigaretten geben.
  3. Wer berauscht an Maschinen arbeitet, verliert schnell den Versicherungsschutz.
  4. Rauch am Arbeitsplatz stört dich? Nichtraucherschutz schriftlich ansprechen.

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