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Sicherheit

"Misch die Säure mal eben um, dauert keine fünf Minuten."

Du sollst als Jugendlicher mit Gefahrstoffen, gefährlichen Maschinen oder unter Hitze/Lärm arbeiten.

§ 22 JArbSchG / GefStoffV

Das darf der Chef NICHT
Jugendliche dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausführen!
Jugendliche (unter 18 J.) dürfen NICHT beschäftigt werden mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, sittliche Gefahren bringen oder Gefahren für Leben/Gesundheit ausgehen (§ 22 JArbSchG): gefährliche Stoffe, Lärm > 85 dB, Hitze/Kälte/Nässe in gefahrbringendem Ausmaß, biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2-4. AUSNAHME: zur Erreichung des Ausbildungsziels, wenn fachkundige Aufsicht vorhanden ist (§ 22 Abs. 2 JArbSchG).

Was im Gesetz steht

§ 22 JArbSchG – Gefährliche Arbeiten
Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, mit Arbeiten, die sittliche Gefahren mit sich bringen, mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
§ 22 Abs. 2 JArbSchG – Ausnahme zur Ausbildung
Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Was du tun kannst

  1. Liste verbotener Stoffe/Tätigkeiten: TRGS 905 (Gefahrstoffverordnung).
  2. Fachkundige Aufsicht heißt: Person direkt daneben, nicht "im Haus".
  3. Lärm, Vibration, Strahlung → spezifische Grenzwerte in Verordnungen.
  4. Beschäftigungsverbot besteht — kein Verzicht durch Azubi möglich.
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